Stellungnahme zur Berufung von Fr.
Gerda Schweighofer, Schirnitz 10, 8211 Großpesendorf gegen den Bescheid vom 17.
Oktober 2013 (GZ: ABTO8GP-04.0-220/2013-81), letzte Seite (Anträge):
Anmerkungen
von Dr. Friedhelm Berger (– in Rot Geschrieben)
bergerfriedhelm@t-online.de
www.umweltbund.eu
Seltsam, dass Kollege Dr. Holzner, nichts von Blattdüngung
schreibt!? Ist ihm wohl Calcium und Magnesiummangel unbekannt?
Seltsam, dass er die Grundstoffregelung und die
Pestizidvermeidungspflicht nicht erwähnt.
Frage 2a)
Aufgrund welchen Gesetzes oder welcher
Bestimmung oder rechtsverbindlichen Verordnung ist es einem Biobauern verboten,
dass er am eigenen Bauernhof Kalkwasser (Calciumhydroxid) durch Löschen von
Branntkalk (CaO) herstellt und daraus in weiterer Folge den ausdrücklich
erlaubten – und durch absolut natürliche Vorgänge von selbst entstehenden Stoff
Calciumkarbonat (CaCO3) zur Düngung seiner Pflanzen einsetzt?
Antwort:
Artikel 8 der VERORDNUNG
(EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (in der Folge als „EU-Bio-Verordnung“
bezeichnet) lautet:
„Allgemeine Anforderungen
Die Unternehmer müssen die Produktionsvorschriften einhalten, die in diesem
Titel und in den in Artikel 38 Buchstabe a genannten Durchführungsbestimmungen
festgelegt sind.“
Darüber hinaus präzisiert
Artikel 12, Abs. 1, lit d):
„Zusätzliche Düngemittel und
Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie nach Artikel 16
für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen
wurden.“
Unter Artikel 12, Abs. 1, lit
h) der EU-Bio-Verordnung wird weiters ausgeführt:
„Bei einer festgestellten Bedrohung der
Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die
nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion
zugelassen wurden.“
(Alois Kemmer: Ist
ZUGELASSEN laut Betriebsmittelhandbuch Seite 63)
Artikel 16, Abs. 1, lit a)
und b) lauten:
„Die Kommission lässt nach dem in
Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Erzeugnisse und Stoffe, die im
ökologischen/biologischen Landbau für folgende Zwecke verwendet werden dürfen,
zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu und nimmt sie in
ein beschränktes Verzeichnis auf:
a)
als Pflanzenschutzmittel;
b)
als Düngemittel und Bodenverbesserer;“
…
(Alois Kemmer: Warum
wurde der Punkt f) nicht genannt? Hier sind alle Arten von Kalk „zur
Reinigung und Desinfektion in der Pflanzlichen Erzeugung“ ausdrücklich
ZUGELASSEN – siehe Betriebsmittelbuch Seite 84
Was sind „Anlagen für
die pflanzliche Produktion“...? Z. B. Gewächshäuser, Folientunnel und
natürlich auch Obst-„ANLAGEN“!)
Die in dem beschränkten Verzeichnis aufgeführten
Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, wie die
entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in den betreffenden
Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den
nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist.“
Artikel
37 enthält Bestimmungen zum Regelausschuss, der die Kommission für die
biologische Produktion unterstützt.
Wichtig
ist im Zusammenhang mit der Frage 2a) aber auch Artikel 38 der
EU-Bio-Verordnung:
„Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt nach dem in
Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren im Rahmen der Ziele und Grundsätze des
Titels II Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Dazu gehören
insbesondere Durchführungsbestimmungen zu
a) den Produktionsvorschriften des
Titels III, insbesondere hinsichtlich der spezifischen Anforderungen und
Bedingungen, die die Unternehmer zu erfüllen haben; …“
„Titel
III“ enthält die Produktionsvorschriften; hier ist auch wieder ein Verweis auf
Artikel 12 dabei.
Die detaillierten Regelungen
sind in der „VERORDNUNG (EG) Nr.
889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und
Kontrolle“ (kurz „EU-Bio-Durchführungsverordnung“) enthalten.
Hier steht in Artikel 3,
Absatz 1 betreffend Düngemittel:
„Soweit der Nährstoffbedarf der
Pflanzen durch die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen zur
ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die Düngemittel und
Bodenverbesserer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und nur in dem
unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer führen Buch
über die Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel.“
(Alois Kemmer: Laut
Bodenuntersuchung war die Kalkdüngung eine absolut notwendige Maßnahme)
In Artikel 5, Absatz 1 wird
bezüglich Pflanzenschutzmittel auf Anhang II verwiesen:
„Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen
gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden
können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in
Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden.
Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.“
(Alois Kemmer: Bei
Krankheit ausdrücklich ERLAUBT – und die Bäume waren krank – Fotos als Beweis)
Eine weitere Möglichkeit der
Verwendung bestimmter Betriebsmittel ist durch Artikel 23, Abs. 4, zweiter
Absatz, gegeben:
„Zum Zwecke von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen für die Reinigung und
Desinfektion von Stallgebäuden, Anlagen und Geräten nur die Mittel gemäß Anhang
VII verwendet werden.“
(Alois Kemmer: Was sind
„Anlagen in denen Tiere gehalten werden“...? ... Natürlich auch Obst-„ANLAGEN“
in denen Hühner gehalten werden! Und alle Kalkarten sind auf Seite 84 des
Betriebsmittelbuches ausdrücklich für diesen Zweck ZUGELASSEN und „explizit
angeführt“ )
Wichtig
ist in beiden Fällen der Verweis auf die Ausschließlichkeit des
Geltungsbereichs des Anhangs I bzw. II. Das heißt, dass Stoffe, die nicht
explizit in diesen Listen zu finden sind, für die Verwendung in der
biologischen Produktion verboten sind.
Als Düngemittel und
Bodenverbesserer mit nennenswertem Calciumgehalt sind in Anhang 1 der
EU-Bio-Durchführungsverordnung zugelassen:
Bezeichnung
Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus
|
Beschreibung,
Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
|
Holzasche
|
Von Holz, das nach dem Einschlag
nicht chemisch behandelt wurde.
|
Calciumcarbonat (z. B. Kreide,
Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)
|
Nur natürlichen Ursprungs.
|
Calcium- und Magnesiumcarbonat
|
Nur natürlichen Ursprungs.
(z. B. Magnesiumkalk,
Magnesiumkalksteinmehl,
Kalkstein usw.).
|
Calciumchloridlösung
|
Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei
nachgewiesenem
Calciummangel.
|
Calciumsulfat (Gips)
|
Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
Nur natürlichen Ursprungs.
|
Anmerkung Dr. Berger:
Sowohl die fein vermahlenen Karbonatkalke wie auch die Holzaschen enthalten
leider im Gegensatz zu sauberem Brannt- und Löschkalk auch unerwünschte
Schwermetalle.
Im
Bereich des Anhangs II findet man unter Punkt 7 (Andere Substanzen) Calciumhydroxid
als „Fungizid“ mit der Einschränkung „Nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen,
zur Bekämpfung der Nectria galligena.“ (Baumkrebs).
Dieser Einsatzbereich unterliegt jedoch auf nationaler Ebene erheblichen
Beschränkungen durch das Pflanzenschutzmittelrecht (siehe Antwort auf Frage
2d)), so dass diese Art der Anwendung ebenfalls problematisch ist.
(Alois Kemmer: Nochmals - bei Krankheit ausdrücklich ERLAUBT –
und die Bäume waren krank – Fotos als Beweis)
Eine
weitere Verwendungsmöglichkeit für Branntkalk und Calciumhydroxid besteht
darin, diese Substanz für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden,
Anlagen und Geräten (EU-Bio-Durchführungsverordnung, Artikel 23,
Abs. 4, zweiter Absatz mit Verweis auf Anhang VII) zu verwenden. Aus den im Akt
übermittelten Unterlagen lässt sich jedoch kein Hinweis auf einen Tierbestand
auf dem Betrieb Schweighofer ableiten, so dass im vorliegenden Fall dieser
Verwendungszweck nicht anzunehmen ist.
(Alois Kemmer: Desinfektion ist generell notwendig wegen
Abtrift von der Intensiv-Hühnerhaltung des Nachbarn und wegen Abdrift aus der
Düngung mit Hühnermist am direkt angrenzenden Acker)
Zur
Frage, ob aus einem nicht zugelassenen Produkt durch diverse Behandlungsmethoden
ein zugelassenes Produkt gemacht werden darf (z.B. Löschen des Branntkalks +
anschließende Karbonatisierung des
Calciumhydroxids ergibt den „erlaubten“ kohlensauren Kalk) ist Artikel 35, Abs.
2 der EU-Bio-Durchführungsverordnung zu zitieren:
„Im Falle von
ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten,
auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der
vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit
verboten.“
Würden
also Calciumoxid oder Calciumhydroxid für die Stallreinigung beziehungsweise
das Calciumhydroxid für Pflanzenschutzzwecke verwendet, dann wäre auch die
Lagerung dieser Betriebsmittel im erforderlichen Ausmaß erlaubt. Da aber mit
diesen Verwendungsmöglichkeiten nicht argumentiert werden kann, ist in diesem
Fall zu hinterfragen, ob überhaupt eine Lagerung dieser Betriebsmittel zulässig
ist.
(Alois Kemmer: Nicht zutreffend! Aus diesen Bestimmungen kann
weder ein „Lagerungsverbot“ noch ein Verbot des Kalklöschens abgeleitet werden)
Anmerkung Dr. Berger: Will Kollege Dr. Holzner gegen die
Salmonellen-Clostridien-verordnung verstossen lassen und oder weitere EHEC
Fälle im Biobereich fördern? Im Abdriftbereich der Anlagen wurde schon länger
Freilaufhühnerhaltung betrieben und Gülle wird auch in der Steiermark
ausgebracht ohne vorschriftsmässig die Mikroorganismen zum Schutz der Bürger zu
minmieren.
http://www.umweltbund.de/ehec.htm
Frage 2b)
Aufgrund welcher „EU-BIO-Verordnung“ ist „Mischkalk und Branntkalk“ generell
verboten – wie dies vom Verein InfoXgen auf Seite 95 des Betriebsmittelkatalogs
für die Biologische Landwirtschaft unter „Beschreibung / Anforderung an die
Zusammensetzung / Verwendungsvorschriften“ vermerkt wurde?
Antwort: siehe Beantwortung
der Frage 2 a)
Frage 2c)
Aufgrund welchen Gesetzes oder welcher Bestimmung oder welcher
rechtsverbindlichen Verordnung ist der Einsatz von Kalkwasser (Calciumhydroxid,
Ca(OH)2) in der Bio-Landwirtschaft verboten?
Antwort: siehe Beantwortung
der Frage 2 a)
Frage 2d)
Kann ein auch in freier Natur vorkommender Stoff als „Mittel“ (z.B.
„Düngemittel“ oder als „Pflanzenschutzmittel“) bezeichnet werden?
Antwort: Ja. Der Begriff
„Düngemittel“ ist zum Beispiel durch das Düngemittelgesetz 2004 (DMG 2004,
BGBl. Nr. 513/1994) in §1, Abs. 1 definiert:
„Düngemittel sind Stoffe, die
Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar
Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu
verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.“
§5 DMG 2004 bestimmt, dass
Düngemittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie einem
Düngemitteltyp gemäß Düngemittelverordnung 2004 (DMVO 2004, BGBl. II Nr.
100/2004) entsprechen. Darüber hinaus sind Kennzeichnungsvorschriften
(DMVO2004, §5) und Schadstoffgrenzwerte (DMVO 2004, Anlage 2) einzuhalten.
(Alois Kemmer: Wurde NICHT „in Verkehr gebracht“)
Aus der Kopie der Rechnung
des Landring Weiz Lagerhausgen. & Co. KG, Filiale Pischelsdorf, am
27.3.2013 an Frau Gerda Schweighofer, Schirnitz 10 , 8211 Großpesendorf ist
nicht ersichtlich, ob die Kennzeichnungsvorschriften für den verkauften
Branntkalk als Düngemittel oder als Pflanzenschutzmittel eingehalten worden sind.
Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften wäre nur nach Vorlage eines
entsprechenden Warenbegleitscheins oder einer leeren Verpackungseinheit
(Sackaufdruck) möglich.
Das
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 10/2011) sieht vor, dass Stoffe,
die als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, in das beim Bundesamt für
Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen sind
(Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, §4, Abs. 2). Calciumhydroxid ist derzeit
nicht im Pflanzenschutzmittelregister als zulässiger Wirkstoff zur Bekämpfung
von Baumkrebs registriert. Ein Inverkehrbringen von Calciumhydroxid als
Pflanzenschutzmittel ist derzeit daher unzulässig.
(Alois Kemmer: Irrtum! Calciumhydroxid ist laut
Betriebsmittelbuch, Seite 63 ausdrücklich für diesen Zweck ZUGELASSEN)
Das Steiermärkisches
Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 bestimmt in §3, Abs. 3, dass – unter
Berücksichtigung der Aufbrauchsfrist – nur solche Pflanzenschutzmittel
verwendet werden dürfen, die im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister
eingetragen sind. Unter Verwendung fällt in diesem Zusammenhang auch die
Zubereitung (§2, Z 3).
Fazit: Entweder ist der
Branntkalk als Düngemittel gekauft worden, als das er – auch nach dem „Löschen“
– im Biolandbau nicht verwendet werden darf, oder er ist für den Zweck gekauft
worden, daraus das Pflanzenschutzmittel „Calciumhydroxid“ herzustellen, was
jedoch nach der derzeitigen Rechtslage generell unzulässig ist, da es dafür
keine Zulassung gibt.
(Alois Kemmer: „Generell unzulässig“ ist eine falsche
Behauptung, – das wurde mehrmals widerlegt! Oder will der Gutachter damit
behaupten, dass nur Industriebetriebe Kalk löschen dürfen?)
Frage 3a)
Ist Branntkalk-Granulat (CaO) ein „Düngemittel“? Oder ein Pflanzenschutzmittel?
Oder ein auch in freier Natur vorkommender Mineralstoff?
Antwort: Branntkalk (fein
vermahlen oder auch granuliert) und „Löschkalk“ (= Calciumhydroxid) sind als
zulässige Ausgangsstoffe für Produkte des Düngemitteltyps „Mineralische Kalk-
und Magnesiumdünger“ (DMVO 2004, Anlage 1, Punkt 4) angeführt. Werden sie ohne
weitere Behandlung in Verkehr gebracht, so gelten sie damit auf jeden Fall als
Düngemittel, sofern beim Inverkehrbringen die sonstigen Bestimmungen des
Düngemittelrechts eingehalten werden. Wenn ein Kalk – unabhängig von der
chemischen Bindung - in Verkehr gebracht wird, obwohl er den Vorschriften des
Düngemittelrechts nicht entspricht (z.B. Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten,
unzureichende Kennzeichnung), so handelt es sich nicht um ein Düngemittel,
sondern um Abfall (mit den entsprechenden abfallrechtlichen Konsequenzen sowohl
für den Abgeber als auch den Abnehmer).
(Alois Kemmer: Nochmals, Löschkalk wurde NICHT „in Verkehr
gebracht“ und granuliert ist etwas anderes als ein Granulat. Das eingekaufte
„Düngemittel wurde in „Kalkwasser“ umgewandelt )
Branntkalk ist kein
Pflanzenschutzmittel
Calciumoxid kann in der
Natur - wenn überhaupt – nur in sehr
geringen Mengen und nur sehr kurzfristig vorkommen, zB nach einem Brand, bei
dem Temperaturen von mehr als ca. 900 °C auftreten. In abbaubarer Form kommt
CaO in der Natur nicht vor.
(Alois Kemmer: Großer Irrtum! Branntkalk entsteht auch durch
Vulkanismus und ist in der Natur in fast unendlichen Mengen vorhanden –
Beispiel, Dolomitkalk. Ob „in abbaubarer Form“ oder nicht – Branntkalk ist
ein natürlich vorkommender Stoff! )
Frage 3b)
Ist Kalkwasser (Calciumhydroxid, Ca(OH)2) ein „Düngemittel“? Oder
ein Pflanzenschutzmittel? Oder ein auch in freier Natur vorkommender Stoff?
Antwort:
siehe Beantwortung der Frage
2 d) und 3 a)
(Alois Kemmer: Die Frage 3b) wurde NICHT beantwortet!
Calciumhydroxid ist ein natürlich vorkommender Stoff, der auch in freier Natur
durch chemische Reaktion der Stoffe Wasser und CaO-Vulkangestein ganz ohne
menschliches Zutun entsteht und allgegenwärtiger Bestandteil des natürlichen
Wassers ist!)
Frage 3c)
Kann man gelöschten Branntkalk (= Kalkwasser, Ca(OH)2) als
„Branntkalk“ bezeichnen oder in seiner Wirkung mit Branntkalk gleichsetzen?
Antwort:
Branntkalk ist kein
Löschkalk (Caciumhydroxid).
Branntkalk weist einen
pH-Wert von 12 bis 13 auf. Er ist in Wasser nur schlecht löslich (1,65 g/l bei
20 °C), reagiert jedoch mit Wasser sehr heftig unter Bildung von Löschkalk nach
der Formel
wobei diese Reaktion stark
exotherm (DH = - 67 kJ/mol) verläuft. Das heißt, dass beim
Löschen von 25 kg Branntkalk (Inhalt eines Sacks) mit ca. 8 Liter Wasser rund
33 kg Calciumhydroxid entstehen, wobei eine Energie von 29,9 MJ frei wird.
Calciumhydroxid hat einen
pH-Wert zwischen 11 und 12,6. Bei 20 °C können rund 1,7 g je Liter Wasser
gelöst werden.
Hinsichtlich der Löslichkeit
und des pH-Werts sind die beiden Verbindungen sehr ähnlich. Der größte
Unterschied besteht darin, dass Branntkalk, wenn er auf den Boden oder auf
Pflanzen gestreut wird, seiner unmittelbaren Umgebung sofort Wasser entzieht
und mit diesem sehr heftig reagiert. Dieser Wasserentzug kann in Verbindung mit
der Temperatur- und pH-Wert-Erhöhung zu erheblichen Ätzschäden an den Pflanzen
führen.
Ätzschäden können jedoch
auch durch die pH-Wirkung allein auftreten. Es gehört daher nicht zu den
Empfehlungen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark,
Calciumhydroxid als Blattdünger einzusetzen.
(Alois Kemmer: Calciumhydroxid ist aber der unentbehrliche
„Wirkstoff“ der auch in sehr vielen „zugelassennen“ Mitteln enthalten ist)
Anmerkung Dr. Berger: Hätte Kollege Dr. Holzner sich die Mühe
gemacht, das Telefon in die Hand zu nehmen und mit mir gesprochen, so hätte er,
hätte er es von mir nicht glauben wollen, die Erfahrungen von Bayrischen
Staatsbeamten z. B. Kollege Lex oder Vermeulen erhalten und erfahren, dass
reiner Lösch- und Branntkalk bei zeitlich richtiger Anwendung nicht zu
Ätzschäden führen, sehr wohl aber Bio-Holzasche, die ausser CaO und MgO auch
noch SiO enthält und S-Verbindungen. Ein frisches Löschen von Branntkalk ist
notwendig, weil österreichische Behörden Löschkalkversuche machen, wo sie im
Versuchsbericht von einem pH von 10 statt 11 bzw. 12,4 ausgehen und viele
Löschkalke in den Lagerhallen CO2 ziehen und somit zum Karbonatkalk werden und
auch nicht wirken können.
Frage 3d)
Kann das systematische Besprühen von Obstbäumen mit Kalkwasser
(Calciumhydroxid, Ca(OH)2) als traditionelle Pflanzenschutzmaßnahme
und gleichzeitig auch als Blattdüngung zur Verminderung von Kalkmangel – und
damit als „geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Systeme unter
Nutzung systematischer Ressourcen …“ (laut Artikel 4 Buchstabe a) (EG) Nr.
834/2007) angesehen werden?
Antwort: Als Blattdünger
hatte Calciumhydroxid nie eine Bedeutung, da die Gefahr der Verätzung der
Blätter zu groß ist. Als Blattdünger kommt im Fall eines Calciummangels
allenfalls Calciumchlorid zum Einsatz. Die Aufwandmenge beträgt hier 2,5 kg je
Meter Kronenhöhe und Hektar, wobei auf eine starke Verdünnung (2,5 kg auf 600
bis 1000 Liter Wasser) zu achten ist, da auch das für die praktischen Anwendung
angebotene Calciumchlorid durch Verunreinigung mit Calciumoxid noch einen hohen
pH-Wert aufweisen kann.
Anmerkung Dr. Berger: Es ist schön, dass Kollege Dr. Holzner die
Verunreinigung des im Biobereich hochgelobten Caciumschlorids mit Calciumoxid
zugibt, somit wird wiederum Branntkalk in Wasser gelöscht und aber zusätzlich
das schädliche Chlor in Kauf genommen! Übrigens auch reines Calciumchlorid
führt bei falscher Anwendung zu Verätzung.
Calciumhydroxid ist im
Bereich von Winterspritzungen oder als Baumanstrich gegen Pilzkrankheiten (z.B.
Baumkrebs) bekannt, wird in der Praxis jedoch selten angewandt. Das
systematische Besprühen von Obstbäumen mit Kalkwasser während der
Vegetationsperiode gehört allerdings sicher nicht zu den „traditionellen
Pflanzenschutzmaßnahmen“.
(Alois Kemmer: „Hatte nie eine Bedeutung“ kann wohl nicht
stimmen – in früheren Zeiten wurde ausschließlich Kalkwasser eingesetzt, auch
unser Altbauer hat das Kalkwasser jahrzehntelang mit gutem Erfolg verwendet –
und der nur sehr kurzzeitig stark erhöhte pH-Wert wird ja zur Desinfizierung
gebraucht!)
Frage 3e)
Gehört Branntkalk-Granulat (CaO) zu den „natürlichen oder naturgemäß gewonnen
Stoffen“ lt Artikel 4, b), II) (EG) Nr. 834/2007?
Antwort: Nein. Der natürlich
vorkommende Kalk ist der „kohlensaure Kalk“ (Calciumcarbonat CaCO3).
Branntkalk wird durch „Brennen“ des kohlensauren Kalks bei Temperaturen
über ca. 900 °C hergestellt. Dabei ist
eine Energiezufuhr von 178,39 kJ/mol erforderlich. Das heißt, dass man für das
Brennen von einem Kilogramm Branntkalk 3185 kJ Energie benötigt, berücksichtigt
man auch prozessbedingte Verluste während des Brennens, so liegt der
Energiebedarf für die Herstellung eines Kilogramms Branntkalk sogar bei 3500
bis 3800 kJ, der in der Regel durch die Verwendung von Erdgas gedeckt wird.
(Alois Kemmer: Irrtum - das sind kein stichhaltigen Argumente!
1. Es gibt natürlichen Branntkalk als Vulkangestein. 2. Die Energieberechnung
ist bloß eine Halbwahrheit, man müsste den Vergleich mit dem Energieaufwand zum
feinst vermahlen des Kalkgesteins anstellen und man würde erkennen, dass der
Mahlvorgang nicht weniger Energie verschlingt als das Brennen des Kalkgesteins!
Dazu kommt noch der große Nachteil der Verseuchung mit Schwermetallen, durch
den Abrieb der Gesteinsmühlen. 3. Branntkalk ist viel eher als „Naturprodukt“
anzusehen als Staubfein vermahlener Kalkstein, der in dieser konzentrierten
Form in der Natur nicht vorkommt )
Anmerkung Dr. Berger: Kollege Dr. Holzner müsste wissen, dass
CaO und MgO in Vulkangesteinen vorkommen.
Frage 3f)
Gehört Kalkwasser (Calciumhydroxid, Ca(OH)2) zu den „natürlichen
oder naturgemäß gewonnen Stoffen“ lt Artikel 4, b), II) (EG) Nr. 834/2007?
Antwort: nein. Kalkwasser
wird aus Branntkalk und Wasser (siehe Antwort 3c) hergestellt.
(Alois Kemmer: Falsch!
Kalkwasser kommt auch in freier Natur vor und ist einer der natürlichsten
Stoffe überhaupt – und es gibt kaum ein natürliches Wasser, das keinen Kalk
enthält)
Frage 3g)
Könnte Branntkalk-Granulat prinzipiell als „schwer lösliches mineralisches
Düngemittel“ lt. Artikel 4, b), iii) (EG) Nr. 834/2007 bezeichnet werden?
Antwort:
Der Begriff „schwer löslich“
ist nicht direkt in Form von konkreten Zahlen definiert. Inwieweit
unterschiedliche Dünger mit demselben Nährstoff als „schwer“ oder „leicht“
löslich anzusehen sind, ist daher am besten durch den direkten Vergleich dieser
Dünger zu bestimmen. Die folgende Tabelle zeigt die Wasserlöslichkeiten unterschiedlicher
Calcium- und Magnesiumverbindungen:
Chem.
Verbindung
|
Löslichkeit [g/l]
bei 20 °C
|
CaCO3
|
0,014
|
CaO
|
1,650
|
Ca(OH)2
|
1,650
|
CaCl2
|
740
|
MgO
|
"unlöslich"
|
Mg(OH)2
|
0,009
|
MgCO3
|
0,106
|
Im Verhältnis zur
karbonatischen Bindung des Kalziums oder zu den Magnesiumverbindungen müssen
Brannt- und Löschkalk also als „leichter löslich“ gesehen werden, auch
wenn die absolute Löslichkeit im Verhältnis zu sehr gut löslichen
Verbindungen (z.B. Calciumchlorid)
schlecht ist.
In diesem Zusammenhang ist
jedoch zu betonen, dass die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme eines
Düngemittels in den Anhang II der EU-Bio-Durchführungsverordnung sicher nicht
allein von der Löslichkeit eines Düngers abhängt, sondern auch im Zusammenhang
mit dem Herstellungsverfahren, der Gesamtheit der Wirkungen und der
Verfügbarkeit möglicher Alternativen zu sehen ist.
Bei der Kalkanwendung gibt
es durchaus alternative Möglichkeiten zur Branntkalkverwendung, z.B.
kohlensauren Kalk, Carbokalk oder Holzasche. Was beim Vergleich dieser
Alternativen neben der „scharfen“ Wirkung des Branntkalks wahrscheinlich am
schwersten gegen einen Einsatz im Bio-Landbau wiegt, ist der hohe
Energieeinsatz, der zur Herstellung von Branntkalk notwendig ist.
(Alois Kemmer: Falsch,
das genaue Gegenteil ist der Fall! Branntkalk wurde schon vor tausend Jahren
gebrannt und kommt sogar in freier Natur vor und kann einfach in Wasser
aufgelöst werden. Hingegen ist die Herstellung von Steinmehl erst durch die
moderne Technik mit hohem Energieeinsatz möglich geworden)
Frage 3h)
Könnten durch das Ausstreuen von Branntkalk-Granulat (maximal 600 kg pro
Hektar) biologisch relevante Schädigungen des Bodenlebens entstehen?
Antwort:
Das Düngemittelgesetz 2004
sieht gemäß §5, Abs 2, Z1 folgendes vor:
„Es ist verboten, Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu
bringen, die
1.
bei sachgerechter Anwendung
a. die
Fruchtbarkeit des Bodens oder
b. die
Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
c. den Naturhaushalt
gefährden.“
In diesem Sinn muss davon
ausgegangen werden, dass bei sachgerechter Anwendung von Branntkalk keine
übermäßige Beeinträchtigung des Bodenlebens auftritt.
Anmerkung Dr Berger: Es
ist schön, dass Dr. Holzner zu der Erkenntnis kommt, dass diese Mengen von
Brannt- oder Löschkalk keinen negativen Einfluss auf das Bodenlebewesen haben.
Es ist zu prüfen, ob im
vorliegenden Fall – unabhängig von der Frage eines erlaubten oder nicht
erlaubten Einsatzes im Bio-Landbau - eine „sachgerechte Anwendung“ vorliegt.
Eine „sichere“ Antwort auf
diese Frage kann man nur über ein Bodenuntersuchungsergebnis für die
betroffenen Flächen erarbeiten. Frau Schweighofer hat im Rahmen der
Sommer-Bodenuntersuchungsaktion der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
Steiermark zuletzt im Jahr 2005 Bodenproben durchführen lassen. Diese Daten
sind zwar objektiv betrachtet zu alt, um für eine seriöse Düngeplanung zum
jetzigen Zeitpunkt herangezogen zu werden, sie können aber für eine annähernde
Beurteilung der Situation noch verwendet werden. Demnach war auf der
„Obstanlage 1“ (= Feldstück Nr. 1, 2,76 ha) ein Aufkalkungsbedarf gegeben, der
den Einsatz eines Kalkdüngers grundsätzlich gerechtfertigt hat. Sollte seit der
Aufkalkungsmaßnahme im Jahr 2005/06 keine weitere Kalkung mehr vorgenommen
worden sein, so ist eine Kalkdüngung im Ausmaß von 685 kg CaO/ha
(= 5.000 / 7,3 ha) als „Erhaltungskalkung“ auf dieser Fläche
durchaus sachgerecht.
Für die Feldstücke 10 und 11
liegen der LK Steiermark keine aktuellen Bodenuntersuchungsergebnisse vor, so
dass hier eine detaillierte Überprüfung der „Sachgerechtigkeit“ nicht möglich
ist. Wie bei Feldstück 1 handelt es sich hier gemäß den Informationen, die aus
der digitalen Bodenkarte „eBod“ (beim BMLFUW) ablesbar sind, jedoch ebenfalls
um kalkfreie Lockersediment-Braunerden beziehungsweise kalkfreie
Kulturrohböden. So ist aus der Sicht der Bodenkartierung davon auszugehen, dass
auch auf diesen Feldstücken die Durchführung einer Erhaltungskalkung
wahrscheinlich gerechtfertigt ist.
Die „scharfe“ Wirkung des
Branntkalks (Wasserentzug + pH-Erhöhung) dauert bei der genannten Aufwandmenge
nicht allzu lange an, da das Calciumhydroxid spätestens innerhalb eines Jahres
(in der Regel innerhalb eines halben Jahres) durch die Reaktion mit dem
Kohlendioxid aus der Luft zu Calciumkarbonat (= natürlicher Kalk) reagiert.
Eine nachhaltige Schädigung des Bodenlebens kann durch die beschriebene
Anwendung daher aus meiner Sicht ausgeschlossen werden.
(Alois Kemmer: Wenn man
Kalkwasser auf die Blätter oder auf den Boden sprüht, dann besteht die
„scharfe“ Wirkung nicht länger als eine halbe Stunde. Dies könnte aber bei
mehrmaliger Anwendung ausreichen um Schädliche Pilze, Bakterien und andere
Schadorganismen unter der Schadschwelle zu halten und gleichzeitig auch ein
Beitrag zur „Ausgleichskalkung“ sein – und damit das Ziel einer „Pestizidfreien
Landwirtschaft“ zu realisieren. Genau zu diesem Zweck verlange ich eine
einwandfreie Klärung des widersprüchlich gehandhabten Sachverhaltes über ein
sachlich korrektes Gerichtsurteil)
Fazit:
Die Anwendung von Calciumhydroxid als Pflanzenschutzmittel
beschränkt sich in der Praxis auf das Bestreichen von Baumstämmen oder die
Spritzung im Winter zur Abwehr von Pilzinfektionen. Das Ausspritzen von
Calciumhydroxid während der Vegetationsperiode ist nicht üblich
(„traditionell“) und steht wahrscheinlich im Widerspruch zum
Pflanzenschutz(mittel)recht.
(Alois Kemmer: Akute
Pilzinfektionen treten gerade bei feuchtwarmer Witterung- und sehr wohl
hauptsächlich in der Vegetationsperiode auf – Beweis- die laufenden
Aufforderungen zur Bekämpfung über das Kernfax-Team – und werden „heutzutage“
in der Regel mit „erlaubten Produkten“ bekämpft, die aber als WIRKSTOFF
hauptsächlich CaO = Branntkalk- zusätzlich aber auch andere Stoffe wie
Schwefel, Schwermetalle und fallweise sogar Antibiotika enthalten, Stoffe die
für den Erhalt der Nachhaltigkeit und für die Gesundheit der Menschen
jedenfalls viel problematischer sind als Kalkwasser. Wenn das Weglassen so
problematischer Stoffe und der Einsatz von Kalkwasser „heutzutage“ nicht (mehr)
„üblich“ ist, so kann ich dies nur auf eine verhängnisvolle FEHLBERATUNG
unserer(?) Beratungsdienste zurückführen! Ein Verbot des Kalkwassereinsatzes
ohne weitere Zusätze konnte auch der Gerichtsgutachter nicht finden und ein
Widerspruch gegen andere Bestimmungen konnte der Gutachter nur „vermuten“, weil
ihm konkret nichts davon bekannt ist.)
Anmerkung Dr Berger: Damit
Kollege Dr. Holzner die traditionelle Behandlung erkennen kann verweise ich auf
'Particle Films: A New
Technology for Agriculture
D.
Michael Glenn
Soil
Scientist
United
States Department of Agriculture
Agricultural
Research Service
Appalachian
Fruit Research Station
2217
Wiltshire Road
Kearneysville,
West Virginia 25430
Gary
J. Puterka
Entomologist
United
States Department of Agriculture
Agricultural
Research Service
Appalachian
Fruit Research Station
2217
Wiltshire Road
Kearneysville,
West Virginia 25430
S.
5 und 6:
Zitat:
One of the primary insecticides and fungicides of early agriculture, dating to
the Hellenistic Era, was the mixture of hydrated lime [Ca(OH)2] with sulfur (S)
(Secoy and Smith 1983). Chemically reactive hydrated lime and sulfur were
applied independently or together in mixtures with a range of other materials
such as tobacco, wood ash, linseed oil, soap, and cow dung.
Für die Stalldesinfektion werden keine großen Mengen
gebraucht (ca. 1 kg Branntkalk je Quadratmeter Stallboden und 0,12 bis 0,17 kg
Calciumhydroxid je Quadratmeter Stallwand), 5.000 kg Branntkalk sind dafür
eindeutig zu viel, zudem es aus den Unterlagen keinen Hinweis auf einen
Tierbestand gibt.
Würde man die Bio-Tauglichkeit von Betriebsmitteln nach dem
Schulnotensystem beurteilen (wobei 5=absolut nicht Bio-tauglich bis 2= gerade
nicht Bio-tauglich und 1= Bio-tauglich), dann würde ich hinsichtlich der
Düngung der Branntkalkanwendung ein „2-“
und der Löschkalkanwendung ein „2+“ geben. Die Spritzung von
Calciumhydroxid während der Vegetationsperiode würde ich aber sogar für den
konventionellen Landbau ablehnen.
(Fazit von Alois Kemmer:
Mit dieser kunstvollen Umschreibung wollte der Gerichtsgutachter seinen
Auftraggebern bloß die klare Feststellung ersparen, dass der von uns
durchgeführte Kalkwassereinsatz „BIOTAUGLICH“ ist. Seine „Ablehnung“ eines
Kalkwassereinsatzes erfolgte aufgrund einer irrigen persönlichen Meinung die
von unseren Fachexperten jederzeit durch konkrete wissenschaftliche
Erkenntnisse widerlegt und korrigiert werden kann.)
Anmerkung
Dr Berger:
Lehnt
Kollege Dr. Holzner die Spritzung oder das Stäuben von Brannt- oder Löschkalk
auch im konventionellen Bereich aus privaten Gründen ab? Fachlich kann er es
wohl nicht erklären. Wenn Löschkalk mit Kupfer oder Schwefel zum Einsatz kommen
darf aber nicht rein. Dann kann es wohl ja nur der Grund sein, dass
Pestiziddrittmittel oder Kontrollen der Kammer verloren gehen?
Kollege
Dr. Holzner, geht mit keinem Wort auf die Pflicht Pestizide auch Biopestizide
so weit wie möglich zum Schutz der Menschen und Umwelt einsparen zu müssen
(integrierter und biologischer Anbau, Pflanzenschutzgesetze und Agenda21) ein
wie auch nicht auf die Grundstoffregelung.
Könnte
es sein, dass es Kammerbedienstete gibt, denen es nicht um das Wohl der Umwelt,
Menschen und Bauern geht sondern nur um ihren eigenen Kammer-Arbeitsplatz.
Gängelt
man deshalb Bauern mit unnutzen Aufschreibungen und verweigert die Schulung zur
Produktion ohne Pestizide? Will man das freie Bauerntum bekämpfen?
Wenn
Landwirte auf all Ihre Subventionen verzichten und ohne Pestizide aber mit
gezielter Blattdüngung arbeiten haben sie einen besseren Betriebserfolg als mit
der Subvention. Dabei produzieren sie aber besser als das heutige bio und die
öffentliche Hand kann sich die Verwaltungsgelder voll sparen. Ganz im Sinne der
Agenda 21, Pestizide so weit wie möglich einsparen, Behörden abbauen und
regional produzieren.
Bei
all diesen Vorgaben gäbe es bei Umsetzung keinen Unterschied mehr zwischen bio
und konventionellen Anbau, will genau dies die Kammer zu ihrem
Arbeitsplatzerhalt verhindern?
Von
den Zielen der Agenda21 ist man leider in bestimmten Teilen der EU weit
entfernt.
Welche
Kräfte haben wohl auf dem Betrieb Schweighofer die neue Kalkdüngemaschine schon
nach einer Woche nach Erhalt sabotiert?
Anmerkung Dr Berger:
Sehr geehrte Frau Richterin Dr. Drexel,
meines Erachtens kann ein Gutachter aus einer
österreichischen oder Deutschen Kammer nicht neutral sein, weil diese die
Interessen der konventionellen und bio-Produzenten vertreten müssen und den
besseren und 100 % ohne Pestizide und Gentechnik-Weg bei Ihnen seit 2001 bzw.
2004 verweigern. Zudem wollen diese auch ihren Arbeitsplatz nicht verlieren und
tun deshalb alles dafür den Status Quo möglichst lange zu erhalten. Man sollte
nicht die Frösche vor der Trockenlegung von Sümpfen um Erlaubnis fragen,
sondern zum Wohl der Gesundheit der Menschen handeln.
Ich hoffe ich konnte zur Versachlichung betragen, mit freundlichen Grüssen
Dr. Friedhelm Berger
Neu-Wulmstorf, 24.04.2014 23:53 Uhr