Vor Gericht

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   Vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark
fand am 25. März die zweite Verhandlung über den Einspruch gegen einen Bescheid statt, der wegen "Einsatz eines nicht erlaubten Düngemittels" zu Sanktionen geführt hat.
Kalk anstatt Pestizide?
Diese Frage sollte allgemein gültig abgeklärt werden

Dazu ein Zeitungsartikel mit Alois Kemmer...

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Aus Kostengründen wurde bei der Gerichtsverhandlung auf die ausführliche Erörterung des umfangreichen Gerichtsgutachtens (siehe unten) verzichtet (- Argumente hätte es ja genug gegeben, aber diese haben wir schriftlich nachgereicht). Stattdessen wurden vor Gericht nur diese 6 Fragen formuliert und es gibt nun dazu sehr aussagekräftige Antworten - siehe oben - die ich nicht weiter kommentieren möchte, weil sich ja jeder eine eigene Meinung bilden kann- und soll.
Und - es wird zwei Urteile geben:
     1. Ein Gerichtsurteil
     2. Ein Urteil in der öffentlichen Meinung

Stellungnahme zur Berufung von Fr

Stellungnahme zur Berufung von Fr. Gerda Schweighofer, Schirnitz 10, 8211 Großpesendorf gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2013 (GZ: ABTO8GP-04.0-220/2013-81), letzte Seite (Anträge):

 

Anmerkungen von Dr. Friedhelm Berger (– in Rot Geschrieben)
bergerfriedhelm@t-online.de
www.umweltbund.eu

Seltsam, dass Kollege Dr. Holzner, nichts von Blattdüngung schreibt!? Ist ihm wohl Calcium und Magnesiummangel unbekannt?

Seltsam, dass er die Grundstoffregelung und die Pestizidvermeidungspflicht nicht erwähnt.

 

Frage 2a)

 

Aufgrund welchen Gesetzes oder welcher Bestimmung oder rechtsverbindlichen Verordnung ist es einem Biobauern verboten, dass er am eigenen Bauernhof Kalkwasser (Calciumhydroxid) durch Löschen von Branntkalk (CaO) herstellt und daraus in weiterer Folge den ausdrücklich erlaubten – und durch absolut natürliche Vorgänge von selbst entstehenden Stoff Calciumkarbonat (CaCO3) zur Düngung seiner Pflanzen einsetzt?

 

Antwort:

 

Artikel 8 der VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (in der Folge als „EU-Bio-Verordnung“ bezeichnet) lautet:

„Allgemeine Anforderungen
Die Unternehmer müssen die Produktionsvorschriften einhalten, die in diesem Titel und in den in Artikel 38 Buchstabe a genannten Durchführungsbestimmungen

festgelegt sind.“

 

Darüber hinaus präzisiert Artikel 12, Abs. 1, lit d):

„Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.“

 

Unter Artikel 12, Abs. 1, lit h) der EU-Bio-Verordnung wird weiters ausgeführt:

„Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.“

(Alois Kemmer: Ist ZUGELASSEN laut Betriebsmittelhandbuch Seite 63)

 

Artikel 16, Abs. 1, lit a) und b) lauten:

„Die Kommission lässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Erzeugnisse und Stoffe, die im ökologischen/biologischen Landbau für folgende Zwecke verwendet werden dürfen, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu und nimmt sie in ein beschränktes Verzeichnis auf:

a)     als Pflanzenschutzmittel;

b)     als Düngemittel und Bodenverbesserer;“

(Alois Kemmer: Warum wurde der Punkt f) nicht genannt? Hier sind alle Arten von Kalk „zur Reinigung und Desinfektion in der Pflanzlichen Erzeugung“ ausdrücklich ZUGELASSEN – siehe Betriebsmittelbuch Seite 84

Was sind „Anlagen für die pflanzliche Produktion“...? Z. B. Gewächshäuser, Folientunnel und natürlich auch Obst-„ANLAGEN“!)

 

Die in dem beschränkten Verzeichnis aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, wie die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist.“

 

Artikel 37 enthält Bestimmungen zum Regelausschuss, der die Kommission für die biologische Produktion unterstützt.

 

Wichtig ist im Zusammenhang mit der Frage 2a) aber auch Artikel 38 der EU-Bio-Verordnung:

„Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Dazu gehören insbesondere Durchführungsbestimmungen zu

a) den Produktionsvorschriften des Titels III, insbesondere hinsichtlich der spezifischen Anforderungen und Bedingungen, die die Unternehmer zu erfüllen haben; …“

 

„Titel III“ enthält die Produktionsvorschriften; hier ist auch wieder ein Verweis auf Artikel 12 dabei.

 

Die detaillierten Regelungen sind in der  „VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvor­schrif­ten zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle“ (kurz „EU-Bio-Durchführungsverordnung“) enthalten.

 

Hier steht in Artikel 3, Absatz 1 betreffend Düngemittel:

„Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Maßnahmen nicht ge­deckt werden kann, dürfen zur ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Anhang I der vorliegenden Verord­nung und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unter­nehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel.“

 

(Alois Kemmer: Laut Bodenuntersuchung war die Kalkdüngung eine absolut notwendige Maßnahme)

 

In Artikel 5, Absatz 1 wird bezüglich Pflanzenschutzmittel auf Anhang II verwiesen:

„Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.“

(Alois Kemmer: Bei Krankheit ausdrücklich ERLAUBT – und die Bäume waren krank – Fotos als Beweis)

 

Eine weitere Möglichkeit der Verwendung bestimmter Betriebsmittel ist durch Artikel 23, Abs. 4, zweiter Absatz, gegeben:

„Zum Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden, Anlagen und Geräten nur die Mittel gemäß Anhang VII verwendet werden.“

(Alois Kemmer: Was sind „Anlagen in denen Tiere gehalten werden“...? ... Natürlich auch Obst-„ANLAGEN“ in denen Hühner gehalten werden! Und alle Kalkarten sind auf Seite 84 des Betriebsmittelbuches ausdrücklich für diesen Zweck ZUGELASSEN und „explizit angeführt“ )

 

Wichtig ist in beiden Fällen der Verweis auf die Ausschließlichkeit des Geltungsbereichs des Anhangs I bzw. II. Das heißt, dass Stoffe, die nicht explizit in diesen Listen zu finden sind, für die Verwendung in der biologischen Produktion verboten sind.

 

Als Düngemittel und Bodenverbesserer mit nennenswertem Calciumgehalt sind in Anhang 1 der EU-Bio-Durchführungsverordnung zugelassen:

 

 

Bezeichnung
Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Holzasche

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

Calciumcarbonat (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Nur natürlichen Ursprungs.

Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs.

(z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl,

Kalkstein usw.).

Calciumchloridlösung

Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem

Calciummangel.

Calciumsulfat (Gips)

Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Nur natürlichen Ursprungs.

 

Anmerkung Dr. Berger: Sowohl die fein vermahlenen Karbonatkalke wie auch die Holzaschen enthalten leider im Gegensatz zu sauberem Brannt- und Löschkalk auch unerwünschte Schwermetalle.

 

Im Bereich des Anhangs II findet man unter Punkt 7 (Andere Substanzen) Calcium­hydroxid als „Fungizid“ mit der Einschränkung „Nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung der Nectria galligena.“ (Baumkrebs). Dieser Einsatzbereich unterliegt jedoch auf nationaler Ebene erheblichen Beschränkungen durch das Pflanzenschutzmittelrecht (siehe Antwort auf Frage 2d)), so dass diese Art der Anwendung ebenfalls problematisch ist.

(Alois Kemmer: Nochmals - bei Krankheit ausdrücklich ERLAUBT – und die Bäume waren krank – Fotos als Beweis)

 

Eine weitere Verwendungsmöglichkeit für Branntkalk und Calciumhydroxid besteht darin, diese Substanz für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden, Anlagen und Geräten (EU-Bio-Durchführungsverordnung, Artikel 23, Abs. 4, zweiter Absatz mit Verweis auf Anhang VII) zu verwenden. Aus den im Akt übermittelten Unterlagen lässt sich jedoch kein Hinweis auf einen Tierbestand auf dem Betrieb Schweighofer ableiten, so dass im vorliegenden Fall dieser Verwendungszweck nicht anzunehmen ist.

(Alois Kemmer: Desinfektion ist generell notwendig wegen Abtrift von der Intensiv-Hühnerhaltung des Nachbarn und wegen Abdrift aus der Düngung mit Hühnermist am direkt angrenzenden Acker)

Zur Frage, ob aus einem nicht zugelassenen Produkt durch diverse Behandlungs­methoden ein zugelassenes Produkt gemacht werden darf (z.B. Löschen des Brannt­kalks + anschließende Karbonatisierung  des Calciumhydroxids ergibt den „erlaubten“ kohlensauren Kalk) ist Artikel 35, Abs. 2 der EU-Bio-Durchführungs­verordnung zu zitieren:

 

„Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten, auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.“

 

Würden also Calciumoxid oder Calciumhydroxid für die Stallreinigung beziehungsweise das Calciumhydroxid für Pflanzenschutzzwecke verwendet, dann wäre auch die Lagerung dieser Betriebsmittel im erforderlichen Ausmaß erlaubt. Da aber mit diesen Verwendungsmöglichkeiten nicht argumentiert werden kann, ist in diesem Fall zu hinterfragen, ob überhaupt eine Lagerung dieser Betriebsmittel zulässig ist.

(Alois Kemmer: Nicht zutreffend! Aus diesen Bestimmungen kann weder ein „Lagerungsverbot“ noch ein Verbot des Kalklöschens abgeleitet werden)

Anmerkung Dr. Berger: Will Kollege Dr. Holzner gegen die Salmonellen-Clostridien-verordnung verstossen lassen und oder weitere EHEC Fälle im Biobereich fördern? Im Abdriftbereich der Anlagen wurde schon länger Freilaufhühnerhaltung betrieben und Gülle wird auch in der Steiermark ausgebracht ohne vorschriftsmässig die Mikroorganismen zum Schutz der Bürger zu minmieren.
http://www.umweltbund.de/ehec.htm

 

Frage 2b) Aufgrund welcher „EU-BIO-Verordnung“ ist „Mischkalk und Branntkalk“ generell verboten – wie dies vom Verein InfoXgen auf Seite 95 des Betriebsmittelkatalogs für die Biologische Landwirtschaft unter „Beschreibung / Anforderung an die Zusammensetzung / Verwendungsvorschriften“ vermerkt wurde?

 

Antwort: siehe Beantwortung der Frage 2 a)

 

Frage 2c) Aufgrund welchen Gesetzes oder welcher Bestimmung oder welcher rechtsverbindlichen Verordnung ist der Einsatz von Kalkwasser (Calciumhydroxid, Ca(OH)2) in der Bio-Landwirtschaft verboten?

 

Antwort: siehe Beantwortung der Frage 2 a)

 

Frage 2d) Kann ein auch in freier Natur vorkommender Stoff als „Mittel“ (z.B. „Düngemittel“ oder als „Pflanzenschutzmittel“) bezeichnet werden?

 

Antwort: Ja. Der Begriff „Düngemittel“ ist zum Beispiel durch das Düngemittelgesetz 2004 (DMG 2004, BGBl. Nr. 513/1994) in §1, Abs. 1 definiert:

 

„Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.“

 

§5 DMG 2004 bestimmt, dass Düngemittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie einem Düngemitteltyp gemäß Düngemittelverordnung 2004 (DMVO 2004, BGBl. II Nr. 100/2004) entsprechen. Darüber hinaus sind Kennzeichnungs­vorschriften (DMVO2004, §5) und Schadstoffgrenzwerte (DMVO 2004, Anlage 2) einzuhalten.

(Alois Kemmer: Wurde NICHT „in Verkehr gebracht“)

 

Aus der Kopie der Rechnung des Landring Weiz Lagerhausgen. & Co. KG, Filiale Pischelsdorf, am 27.3.2013 an Frau Gerda Schweighofer, Schirnitz 10 , 8211 Großpesendorf ist nicht ersichtlich, ob die Kennzeichnungsvorschriften für den verkauften Branntkalk als Düngemittel oder als Pflanzenschutzmittel eingehalten worden sind. Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften wäre nur nach Vorlage eines entsprechenden Warenbegleitscheins oder einer leeren Verpackungseinheit (Sackaufdruck) möglich.

 

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 10/2011) sieht vor, dass Stoffe, die als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden,  in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen sind (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, §4, Abs. 2). Calciumhydroxid ist derzeit nicht im Pflanzenschutzmittelregister als zulässiger Wirkstoff zur Bekämpfung von Baumkrebs registriert. Ein Inverkehrbringen von Calciumhydroxid als Pflanzenschutzmittel ist derzeit daher unzulässig.

(Alois Kemmer: Irrtum! Calciumhydroxid ist laut Betriebsmittelbuch, Seite 63 ausdrücklich für diesen Zweck ZUGELASSEN)

 

Das Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 bestimmt in §3, Abs. 3, dass – unter Berücksichtigung der Aufbrauchsfrist – nur solche Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, die im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind. Unter Verwendung fällt in diesem Zusammenhang auch die Zubereitung (§2, Z 3).

 

Fazit: Entweder ist der Branntkalk als Düngemittel gekauft worden, als das er – auch nach dem „Löschen“ – im Biolandbau nicht verwendet werden darf, oder er ist für den Zweck gekauft worden, daraus das Pflanzenschutzmittel „Calciumhydroxid“ herzustellen, was jedoch nach der derzeitigen Rechtslage generell unzulässig ist, da es dafür keine Zulassung gibt.

(Alois Kemmer: „Generell unzulässig“ ist eine falsche Behauptung, – das wurde mehrmals widerlegt! Oder will der Gutachter damit behaupten, dass nur Industriebetriebe Kalk löschen dürfen?)

Anmerkung Dr. Berger: Kollege Dr. Holzner verkennt, dass ein als Grundstoff http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:309:0001:0050:de:PDF und als Düngemittel zugelassenes Mittel keine Pestizidzulassung bedarf, oder will die Steiermark unnötig die Bevölkerung Pestiziden aussetzen, weil sie seit 2002 die Schulung zur Produktion ohne Pestizide verweigern.

 

Frage 3a) Ist Branntkalk-Granulat (CaO) ein „Düngemittel“? Oder ein Pflanzenschutzmittel? Oder ein auch in freier Natur vorkommender Mineralstoff?

 

Antwort: Branntkalk (fein vermahlen oder auch granuliert) und „Löschkalk“ (= Calciumhydroxid) sind als zulässige Ausgangsstoffe für Produkte des Düngemittel­typs „Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger“ (DMVO 2004, Anlage 1, Punkt 4) angeführt. Werden sie ohne weitere Behandlung in Verkehr gebracht, so gelten sie damit auf jeden Fall als Düngemittel, sofern beim Inverkehrbringen die sonstigen Bestimmungen des Düngemittelrechts eingehalten werden. Wenn ein Kalk – unabhängig von der chemischen Bindung - in Verkehr gebracht wird, obwohl er den Vorschriften des Düngemittelrechts nicht entspricht (z.B. Überschreitung von Schad­stoff­grenzwerten, unzureichende Kennzeichnung), so handelt es sich nicht um ein Düngemittel, sondern um Abfall (mit den entsprechenden abfallrechtlichen Konsequenzen sowohl für den Abgeber als auch den Abnehmer).

(Alois Kemmer: Nochmals, Löschkalk wurde NICHT „in Verkehr gebracht“ und granuliert ist etwas anderes als ein Granulat. Das eingekaufte „Düngemittel wurde in „Kalkwasser“ umgewandelt )

 

Branntkalk ist kein Pflanzenschutzmittel

 

Calciumoxid kann in der Natur  - wenn überhaupt – nur in sehr geringen Mengen und nur sehr kurzfristig vorkommen, zB nach einem Brand, bei dem Temperaturen von mehr als ca. 900 °C auftreten. In abbaubarer Form kommt CaO in der Natur nicht vor.

(Alois Kemmer: Großer Irrtum! Branntkalk entsteht auch durch Vulkanismus und ist in der Natur in fast unendlichen Mengen vorhanden – Beispiel, Dolomitkalk. Ob „in abbaubarer Form“ oder nicht – Branntkalk ist ein natürlich vorkommender Stoff! )

 

Frage 3b) Ist Kalkwasser (Calciumhydroxid, Ca(OH)2) ein „Düngemittel“? Oder ein Pflanzenschutzmittel? Oder ein auch in freier Natur vorkommender Stoff?

 

Antwort:

siehe Beantwortung der Frage 2 d) und 3 a)

(Alois Kemmer: Die Frage 3b) wurde NICHT beantwortet! Calciumhydroxid ist ein natürlich vorkommender Stoff, der auch in freier Natur durch chemische Reaktion der Stoffe Wasser und CaO-Vulkangestein ganz ohne menschliches Zutun entsteht und allgegenwärtiger Bestandteil des natürlichen Wassers ist!)

 

Frage 3c) Kann man gelöschten Branntkalk (= Kalkwasser, Ca(OH)2) als „Branntkalk“ bezeichnen oder in seiner Wirkung mit Branntkalk gleichsetzen?

 

Antwort:

Branntkalk ist kein Löschkalk (Caciumhydroxid).

 

Branntkalk weist einen pH-Wert von 12 bis 13 auf. Er ist in Wasser nur schlecht löslich (1,65 g/l bei 20 °C), reagiert jedoch mit Wasser sehr heftig unter Bildung von Löschkalk nach der Formel

 

wobei diese Reaktion stark exotherm (DH = - 67 kJ/mol) verläuft. Das heißt, dass beim Löschen von 25 kg Branntkalk (Inhalt eines Sacks) mit ca. 8 Liter Wasser rund 33 kg Calciumhydroxid entstehen, wobei eine Energie von 29,9 MJ frei wird.

 

Calciumhydroxid hat einen pH-Wert zwischen 11 und 12,6. Bei 20 °C können rund 1,7 g je Liter Wasser gelöst werden.

 

Hinsichtlich der Löslichkeit und des pH-Werts sind die beiden Verbindungen sehr ähnlich. Der größte Unterschied besteht darin, dass Branntkalk, wenn er auf den Boden oder auf Pflanzen gestreut wird, seiner unmittelbaren Umgebung sofort Wasser entzieht und mit diesem sehr heftig reagiert. Dieser Wasserentzug kann in Verbindung mit der Temperatur- und pH-Wert-Erhöhung zu erheblichen Ätzschäden an den Pflanzen führen.

 

Ätzschäden können jedoch auch durch die pH-Wirkung allein auftreten. Es gehört daher nicht zu den Empfehlungen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, Calciumhydroxid als Blattdünger einzusetzen.

(Alois Kemmer: Calciumhydroxid ist aber der unentbehrliche „Wirkstoff“ der auch in sehr vielen „zugelassennen“ Mitteln enthalten ist)

Anmerkung Dr. Berger: Hätte Kollege Dr. Holzner sich die Mühe gemacht, das Telefon in die Hand zu nehmen und mit mir gesprochen, so hätte er, hätte er es von mir nicht glauben wollen, die Erfahrungen von Bayrischen Staatsbeamten z. B. Kollege Lex oder Vermeulen erhalten und erfahren, dass reiner Lösch- und Branntkalk bei zeitlich richtiger Anwendung nicht zu Ätzschäden führen, sehr wohl aber Bio-Holzasche, die ausser CaO und MgO auch noch SiO enthält und S-Verbindungen. Ein frisches Löschen von Branntkalk ist notwendig, weil österreichische Behörden Löschkalkversuche machen, wo sie im Versuchsbericht von einem pH von 10 statt 11 bzw. 12,4 ausgehen und viele Löschkalke in den Lagerhallen CO2 ziehen und somit zum Karbonatkalk werden und auch nicht wirken können.

 

Frage 3d) Kann das systematische Besprühen von Obstbäumen mit Kalkwasser (Calciumhydroxid, Ca(OH)2) als traditionelle Pflanzenschutzmaßnahme und gleichzeitig auch als Blattdüngung zur Verminderung von Kalkmangel – und damit als „geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Systeme unter Nutzung systematischer Ressourcen …“ (laut Artikel 4 Buchstabe a) (EG) Nr. 834/2007) angesehen werden?

 

Antwort: Als Blattdünger hatte Calciumhydroxid nie eine Bedeutung, da die Gefahr der Verätzung der Blätter zu groß ist. Als Blattdünger kommt im Fall eines Calciummangels allenfalls Calciumchlorid zum Einsatz. Die Aufwandmenge beträgt hier 2,5 kg je Meter Kronenhöhe und Hektar, wobei auf eine starke Verdünnung (2,5 kg auf 600 bis 1000 Liter Wasser) zu achten ist, da auch das für die praktischen Anwendung angebotene Calciumchlorid durch Verunreinigung mit Calciumoxid noch einen hohen pH-Wert aufweisen kann.

Anmerkung Dr. Berger: Es ist schön, dass Kollege Dr. Holzner die Verunreinigung des im Biobereich hochgelobten Caciumschlorids mit Calciumoxid zugibt, somit wird wiederum Branntkalk in Wasser gelöscht und aber zusätzlich das schädliche Chlor in Kauf genommen! Übrigens auch reines Calciumchlorid führt bei falscher Anwendung zu Verätzung.

 

Calciumhydroxid ist im Bereich von Winterspritzungen oder als Baumanstrich gegen Pilzkrankheiten (z.B. Baumkrebs) bekannt, wird in der Praxis jedoch selten angewandt. Das systematische Besprühen von Obstbäumen mit Kalkwasser während der Vegetationsperiode gehört allerdings sicher nicht zu den „traditionellen Pflanzenschutzmaßnahmen“.

(Alois Kemmer: „Hatte nie eine Bedeutung“ kann wohl nicht stimmen – in früheren Zeiten wurde ausschließlich Kalkwasser eingesetzt, auch unser Altbauer hat das Kalkwasser jahrzehntelang mit gutem Erfolg verwendet – und der nur sehr kurzzeitig stark erhöhte pH-Wert wird ja zur Desinfizierung gebraucht!)

 

Frage 3e) Gehört Branntkalk-Granulat (CaO) zu den „natürlichen oder naturgemäß gewonnen Stoffen“ lt Artikel 4, b), II) (EG) Nr. 834/2007?

 

Antwort: Nein. Der natürlich vorkommende Kalk ist der „kohlensaure Kalk“ (Calciumcarbonat CaCO3). Branntkalk wird durch „Brennen“ des kohlensauren Kalks bei Temperaturen über  ca. 900 °C hergestellt. Dabei ist eine Energiezufuhr von 178,39 kJ/mol erforderlich. Das heißt, dass man für das Brennen von einem Kilogramm Branntkalk 3185 kJ Energie benötigt, berücksichtigt man auch prozessbedingte Verluste während des Brennens, so liegt der Energiebedarf für die Herstellung eines Kilogramms Branntkalk sogar bei 3500 bis 3800 kJ, der in der Regel durch die Verwendung von Erdgas gedeckt wird.

(Alois Kemmer: Irrtum - das sind kein stichhaltigen Argumente! 1. Es gibt natürlichen Branntkalk als Vulkangestein. 2. Die Energieberechnung ist bloß eine Halbwahrheit, man müsste den Vergleich mit dem Energieaufwand zum feinst vermahlen des Kalkgesteins anstellen und man würde erkennen, dass der Mahlvorgang nicht weniger Energie verschlingt als das Brennen des Kalkgesteins! Dazu kommt noch der große Nachteil der Verseuchung mit Schwermetallen, durch den Abrieb der Gesteinsmühlen. 3. Branntkalk ist viel eher als „Naturprodukt“ anzusehen als Staubfein vermahlener Kalkstein, der in dieser konzentrierten Form in der Natur nicht vorkommt )

Anmerkung Dr. Berger: Kollege Dr. Holzner müsste wissen, dass CaO und MgO in Vulkangesteinen vorkommen.

 

Frage 3f) Gehört Kalkwasser (Calciumhydroxid, Ca(OH)2) zu den „natürlichen oder naturgemäß gewonnen Stoffen“ lt Artikel 4, b), II) (EG) Nr. 834/2007?

 

Antwort: nein. Kalkwasser wird aus Branntkalk und Wasser (siehe Antwort 3c) hergestellt.

(Alois Kemmer: Falsch! Kalkwasser kommt auch in freier Natur vor und ist einer der natürlichsten Stoffe überhaupt – und es gibt kaum ein natürliches Wasser, das keinen Kalk enthält)

 

Frage 3g) Könnte Branntkalk-Granulat prinzipiell als „schwer lösliches mineralisches Düngemittel“ lt. Artikel 4, b), iii) (EG) Nr. 834/2007 bezeichnet werden?

 

Antwort:

Der Begriff „schwer löslich“ ist nicht direkt in Form von konkreten Zahlen definiert. Inwieweit unterschiedliche Dünger mit demselben Nährstoff als „schwer“ oder „leicht“ löslich anzusehen sind, ist daher am besten durch den direkten Vergleich dieser Dünger zu bestimmen. Die folgende Tabelle zeigt die Wasserlöslichkeiten unterschiedlicher Calcium- und Magnesiumverbindungen:

 

Chem.
Verbindung

Löslichkeit [g/l]
bei 20 °C

CaCO3

0,014

CaO

1,650

Ca(OH)2

1,650

CaCl2

740

MgO

"unlöslich"

Mg(OH)2

0,009

MgCO3

0,106

 

Im Verhältnis zur karbonatischen Bindung des Kalziums oder zu den Magnesiumverbindungen müssen Brannt- und Löschkalk also als „leichter löslich“ gesehen werden, auch wenn die absolute Löslichkeit im Verhältnis zu sehr gut löslichen Verbindungen  (z.B. Calciumchlorid) schlecht ist.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass die Aufnahme beziehungs­weise Nichtaufnahme eines Düngemittels in den Anhang II der EU-Bio-Durch­führungsverordnung sicher nicht allein von der Löslichkeit eines Düngers abhängt, sondern auch im Zusammenhang mit dem Herstellungsverfahren, der Gesamtheit der Wirkungen und der Verfügbarkeit möglicher Alternativen zu sehen ist.

 

Bei der Kalkanwendung gibt es durchaus alternative Möglichkeiten zur Branntkalkverwendung, z.B. kohlensauren Kalk, Carbokalk oder Holzasche. Was beim Vergleich dieser Alternativen neben der „scharfen“ Wirkung des Branntkalks wahrscheinlich am schwersten gegen einen Einsatz im Bio-Landbau wiegt, ist der hohe Energieeinsatz, der zur Herstellung von Branntkalk notwendig ist.

(Alois Kemmer: Falsch, das genaue Gegenteil ist der Fall! Branntkalk wurde schon vor tausend Jahren gebrannt und kommt sogar in freier Natur vor und kann einfach in Wasser aufgelöst werden. Hingegen ist die Herstellung von Steinmehl erst durch die moderne Technik mit hohem Energieeinsatz möglich geworden)

 

Frage 3h) Könnten durch das Ausstreuen von Branntkalk-Granulat (maximal 600 kg pro Hektar) biologisch relevante Schädigungen des Bodenlebens entstehen?

 

Antwort:

Das Düngemittelgesetz 2004 sieht gemäß §5, Abs 2, Z1 folgendes vor:

 

„Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfs­mittel in Verkehr zu bringen, die   

1.     bei sachgerechter Anwendung

a.     die Fruchtbarkeit des Bodens oder

b.     die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder

c.      den Naturhaushalt

gefährden.“

 

In diesem Sinn muss davon ausgegangen werden, dass bei sachgerechter Anwen­dung von Branntkalk keine übermäßige Beeinträchtigung des Bodenlebens auftritt.

Anmerkung Dr Berger: Es ist schön, dass Dr. Holzner zu der Erkenntnis kommt, dass diese Mengen von Brannt- oder Löschkalk keinen negativen Einfluss auf das Bodenlebewesen haben.

 

Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall – unabhängig von der Frage eines erlaubten oder nicht erlaubten Einsatzes im Bio-Landbau - eine „sachgerechte Anwendung“ vorliegt.

 

Eine „sichere“ Antwort auf diese Frage kann man nur über ein Bodenuntersuchungs­ergebnis für die betroffenen Flächen erarbeiten. Frau Schweighofer hat im Rahmen der Sommer-Bodenuntersuchungsaktion der Landeskammer für Land- und Forst­wirtschaft Steiermark zuletzt im Jahr 2005 Bodenproben durchführen lassen. Diese Daten sind zwar objektiv betrachtet zu alt, um für eine seriöse Düngeplanung zum jetzigen Zeitpunkt herangezogen zu werden, sie können aber für eine annähernde Beurteilung der Situation noch verwendet werden. Demnach war auf der „Obstanlage 1“ (= Feldstück Nr. 1, 2,76 ha) ein Aufkalkungsbedarf gegeben, der den Einsatz eines Kalkdüngers grundsätzlich gerechtfertigt hat. Sollte seit der Aufkalkungs­maß­nahme im Jahr 2005/06 keine weitere Kalkung mehr vorgenommen worden sein, so ist eine Kalkdüngung im Ausmaß von 685 kg CaO/ha (= 5.000 / 7,3 ha) als „Erhaltungskalkung“ auf dieser Fläche durchaus sachgerecht.

 

Für die Feldstücke 10 und 11 liegen der LK Steiermark keine aktuellen Bodenuntersuchungsergebnisse vor, so dass hier eine detaillierte Überprüfung der „Sachgerechtigkeit“ nicht möglich ist. Wie bei Feldstück 1 handelt es sich hier gemäß den Informationen, die aus der digitalen Bodenkarte „eBod“ (beim BMLFUW) ablesbar sind, jedoch ebenfalls um kalkfreie Lockersediment-Braunerden beziehungsweise kalkfreie Kulturrohböden. So ist aus der Sicht der Bodenkartierung davon auszugehen, dass auch auf diesen Feldstücken die Durchführung einer Erhaltungskalkung wahrscheinlich gerechtfertigt ist.

 

Die „scharfe“ Wirkung des Branntkalks (Wasserentzug + pH-Erhöhung) dauert bei der genannten Aufwandmenge nicht allzu lange an, da das Calciumhydroxid spätestens innerhalb eines Jahres (in der Regel innerhalb eines halben Jahres) durch die Reaktion mit dem Kohlendioxid aus der Luft zu Calciumkarbonat (= natürlicher Kalk) reagiert. Eine nachhaltige Schädigung des Bodenlebens kann durch die beschriebene Anwendung daher aus meiner Sicht ausgeschlossen werden.

 

(Alois Kemmer: Wenn man Kalkwasser auf die Blätter oder auf den Boden sprüht, dann besteht die „scharfe“ Wirkung nicht länger als eine halbe Stunde. Dies könnte aber bei mehrmaliger Anwendung ausreichen um Schädliche Pilze, Bakterien und andere Schadorganismen unter der Schadschwelle zu halten und gleichzeitig auch ein Beitrag zur „Ausgleichskalkung“ sein – und damit das Ziel einer „Pestizidfreien Landwirtschaft“ zu realisieren. Genau zu diesem Zweck verlange ich eine einwandfreie Klärung des widersprüchlich gehandhabten Sachverhaltes über ein sachlich korrektes Gerichtsurteil)

 

 

 

 

 

 

Fazit:

Die Anwendung von Calciumhydroxid als Pflanzenschutzmittel beschränkt sich in der Praxis auf das Bestreichen von Baumstämmen oder die Spritzung im Winter zur Abwehr von Pilzinfektionen. Das Ausspritzen von Calciumhydroxid während der Vegetationsperiode ist nicht üblich („traditionell“) und steht wahrscheinlich im Widerspruch zum Pflanzenschutz(mittel)recht.

(Alois Kemmer: Akute Pilzinfektionen treten gerade bei feuchtwarmer Witterung- und sehr wohl hauptsächlich in der Vegetationsperiode auf – Beweis- die laufenden Aufforderungen zur Bekämpfung über das Kernfax-Team – und werden „heutzutage“ in der Regel mit „erlaubten Produkten“ bekämpft, die aber als WIRKSTOFF hauptsächlich CaO = Branntkalk- zusätzlich aber auch andere Stoffe wie Schwefel, Schwermetalle und fallweise sogar Antibiotika enthalten, Stoffe die für den Erhalt der Nachhaltigkeit und für die Gesundheit der Menschen jedenfalls viel problematischer sind als Kalkwasser. Wenn das Weglassen so problematischer Stoffe und der Einsatz von Kalkwasser „heutzutage“ nicht (mehr) „üblich“ ist, so kann ich dies nur auf eine verhängnisvolle FEHLBERATUNG unserer(?) Beratungsdienste zurückführen! Ein Verbot des Kalkwassereinsatzes ohne weitere Zusätze konnte auch der Gerichtsgutachter nicht finden und ein Widerspruch gegen andere Bestimmungen konnte der Gutachter nur „vermuten“, weil ihm konkret nichts davon bekannt ist.)

 

Anmerkung Dr Berger: Damit Kollege Dr. Holzner die traditionelle Behandlung erkennen kann verweise ich auf

'Particle Films: A New Technology for Agriculture

D. Michael Glenn

Soil Scientist

United States Department of Agriculture

Agricultural Research Service

Appalachian Fruit Research Station

2217 Wiltshire Road

Kearneysville, West Virginia 25430

Gary J. Puterka

Entomologist

United States Department of Agriculture

Agricultural Research Service

Appalachian Fruit Research Station

2217 Wiltshire Road

Kearneysville, West Virginia 25430

S. 5 und 6:
Zitat:
One of the primary insecticides and fungicides of early agriculture, dating to the Hellenistic Era, was the mixture of hydrated lime [Ca(OH)2] with sulfur (S) (Secoy and Smith 1983). Chemically reactive hydrated lime and sulfur were applied independently or together in mixtures with a range of other materials such as tobacco, wood ash, linseed oil, soap, and cow dung.

 

Für die Stalldesinfektion werden keine großen Mengen gebraucht (ca. 1 kg Branntkalk je Quadratmeter Stallboden und 0,12 bis 0,17 kg Calciumhydroxid je Quadratmeter Stallwand), 5.000 kg Branntkalk sind dafür eindeutig zu viel, zudem es aus den Unterlagen keinen Hinweis auf einen Tierbestand gibt.

 

Würde man die Bio-Tauglichkeit von Betriebsmitteln nach dem Schulnotensystem beurteilen (wobei 5=absolut nicht Bio-tauglich bis 2= gerade nicht Bio-tauglich und 1= Bio-tauglich), dann würde ich hinsichtlich der Düngung der Branntkalkanwendung ein „2-“  und der Löschkalkanwendung ein „2+“ geben. Die Spritzung von Calciumhydroxid während der Vegetationsperiode würde ich aber sogar für den konventionellen Landbau ablehnen.

(Fazit von Alois Kemmer: Mit dieser kunstvollen Umschreibung wollte der Gerichtsgutachter seinen Auftraggebern bloß die klare Feststellung ersparen, dass der von uns durchgeführte Kalkwassereinsatz „BIOTAUGLICH“ ist. Seine „Ablehnung“ eines Kalkwassereinsatzes erfolgte aufgrund einer irrigen persönlichen Meinung die von unseren Fachexperten jederzeit durch konkrete wissenschaftliche Erkenntnisse widerlegt und korrigiert werden kann.)

 

Anmerkung Dr Berger:

Lehnt Kollege Dr. Holzner die Spritzung oder das Stäuben von Brannt- oder Löschkalk auch im konventionellen Bereich aus privaten Gründen ab? Fachlich kann er es wohl nicht erklären. Wenn Löschkalk mit Kupfer oder Schwefel zum Einsatz kommen darf aber nicht rein. Dann kann es wohl ja nur der Grund sein, dass Pestiziddrittmittel oder Kontrollen der Kammer verloren gehen?

 

Kollege Dr. Holzner, geht mit keinem Wort auf die Pflicht Pestizide auch Biopestizide so weit wie möglich zum Schutz der Menschen und Umwelt einsparen zu müssen (integrierter und biologischer Anbau, Pflanzenschutzgesetze und Agenda21) ein wie auch nicht auf die Grundstoffregelung.

 

Könnte es sein, dass es Kammerbedienstete gibt, denen es nicht um das Wohl der Umwelt, Menschen und Bauern geht sondern nur um ihren eigenen Kammer-Arbeitsplatz.

Gängelt man deshalb Bauern mit unnutzen Aufschreibungen und verweigert die Schulung zur Produktion ohne Pestizide? Will man das freie Bauerntum bekämpfen?

Wenn Landwirte auf all Ihre Subventionen verzichten und ohne Pestizide aber mit gezielter Blattdüngung arbeiten haben sie einen besseren Betriebserfolg als mit der Subvention. Dabei produzieren sie aber besser als das heutige bio und die öffentliche Hand kann sich die Verwaltungsgelder voll sparen. Ganz im Sinne der Agenda 21, Pestizide so weit wie möglich einsparen, Behörden abbauen und regional produzieren.

Bei all diesen Vorgaben gäbe es bei Umsetzung keinen Unterschied mehr zwischen bio und konventionellen Anbau, will genau dies die Kammer zu ihrem Arbeitsplatzerhalt verhindern?

Von den Zielen der Agenda21 ist man leider in bestimmten Teilen der EU weit entfernt.

 

Welche Kräfte haben wohl auf dem Betrieb Schweighofer die neue Kalkdüngemaschine schon nach einer Woche nach Erhalt sabotiert?

 

 

Anmerkung Dr Berger:

Sehr geehrte Frau Richterin Dr. Drexel,

meines Erachtens kann ein Gutachter aus einer österreichischen oder Deutschen Kammer nicht neutral sein, weil diese die Interessen der konventionellen und bio-Produzenten vertreten müssen und den besseren und 100 % ohne Pestizide und Gentechnik-Weg bei Ihnen seit 2001 bzw. 2004 verweigern. Zudem wollen diese auch ihren Arbeitsplatz nicht verlieren und tun deshalb alles dafür den Status Quo möglichst lange zu erhalten. Man sollte nicht die Frösche vor der Trockenlegung von Sümpfen um Erlaubnis fragen, sondern zum Wohl der Gesundheit der Menschen handeln.

Ich hoffe ich konnte zur Versachlichung betragen, mit freundlichen Grüssen

Dr. Friedhelm Berger

Neu-Wulmstorf, 24.04.2014 23:53 Uhr

 

 




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